Im Lichte der vorstehenden Ausführungen sind die in Abs. 2 umrissenen Weisungsbefugnisse des Bundesrates durchaus sachgerecht und nicht zu beanstanden, zumal in Abs. 3 eine Einflussnahme auf konkrete Fälle ausgeschlossen ist 21 und die von Art. 4 Abs. 2 StPO für Weisungen geforderte gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Beigefügt sei, dass auch die in Art. 22 des vorerwähnten Entwurfes für das StBOG vorgesehene Möglichkeit, wonach das EJPD im Auftrag des Bundesrates oder von sich von der Bundesanwaltschaft über deren Tätigkeit Auskünfte einholen und Inspektionen durchführen kann, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gleiche gilt für die zu schaffende Befugnis, Einsicht in