2.4.4. In Art. 20 StBOG soll vorgesehen werden, dass «der Bundesrat der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen» kann; nach Abs. 3 sind «konkrete Anweisungen betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss einzelner Verfahren, Vertretung der Anklage vor Gericht und Ergreifung von Rechtsmitteln» ausgeschlossen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen sind die in Abs. 2 umrissenen Weisungsbefugnisse des Bundesrates durchaus sachgerecht und nicht zu beanstanden, zumal in Abs. 3 eine Einflussnahme auf konkrete Fälle ausgeschlossen ist 21 und die von Art. 4 Abs. 2 StPO für Weisungen geforderte gesetzliche Grundlage geschaffen wird.