In diesem Sinne wurde im Jahre 2003 das früher praktisch unlimitierte Weisungsrecht der Zürcher Regierung eingeschränkt, offenbar ausgehend von einer schon früher geschaffenen Regelung im Kanton Basel-Stadt 19. Übrigens hat es das Bundesgericht schon vor zwei Jahrzehnten als zulässig betrachtet, dass der Zürcher Regierungsrat der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den sog. Zürcher Jugendunruhen des Jahres 1981 die Weisung erteilte, die entsprechenden Strafverfahren wegen «Krawallfällen» vordringlich zu behandeln 20.