Die Exekutive ist dafür insoweit verantwortlich, als sie zusammen mit der Legislative die für die Verbrechensbekämpfung und damit auch die Dotierung der Strafverfolgungsbehörden erforderlichen finanziellen bzw. persönlichen Mittel bereitzustellen hat. Es ist deshalb unbestritten, dass es – bei Unterstellung der Staatsanwaltschaft unter die Exekutive – der Letzteren zusteht, den Strafverfolgungsbehörden kriminalpolitische Ziele und dabei zu beachtende Prioritäten vorzugeben. In diesem Sinne wurde im Jahre 2003 das früher praktisch unlimitierte Weisungsrecht der Zürcher Regierung eingeschränkt, offenbar ausgehend von einer schon früher geschaffenen Regelung im Kanton Basel-Stadt 19.