Gesetz geworden), dass die Aufsichtsbehörde – namentlich die Exekutive in dieser Funktion – in allgemeinen Fragen und mit der notwendigen Zurückhaltung der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen kann, soweit dafür eine gesetzliche Basis vorhanden ist. Dies folgt daraus, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere im Lichte des fortan geltenden Staatsanwaltschaftsmodells in ihrer Funktion teilweise «verlängerter Arm» der Exekutive ist, welcher in allgemeiner Weise die Verbrechensbekämpfung obliegt und die damit auch Einfluss auf die Kriminalpolitik 18 zu nehmen, ja diese letztlich zu definieren hat.