2.4.3. Abgesehen von der Behandlung der einzelnen anstehenden Fälle ist hingegen durchaus anerkannt (und ist im bereits erwähnten Abs. 2 von Art. 4 StPO Gesetz geworden), dass die Aufsichtsbehörde – namentlich die Exekutive in dieser Funktion – in allgemeinen Fragen und mit der notwendigen Zurückhaltung der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen kann, soweit dafür eine gesetzliche Basis vorhanden ist.