..erfüllen ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen der Wahlbehörden.») gewährt ebenfalls in diesem Sinne eine weitgehende Unabhängigkeit. Eine derartige Unabhängigkeit ohne Weisungsbefugnisse ist aber keineswegs zwingend, und Art. 4 Abs. 1 StPO besagt denn auch allein, dass die Staatsanwaltschaften in der Rechtsanwendung, d.h. in der Bearbeitung konkreter Fälle, unabhängig sein müssen. In diesem Bereich dürfen sie nicht der Weisungsgewalt der Aufsichtsbehörde unterstellt werden. Die Botschaft zur StPO bringt dies wie folgt mit jeder Deutlichkeit zum Ausdruck: «Die Bestimmung stellt klar, dass es um die Unabhängigkeit der Rechtsanwendung geht. Damit sind