2.4.2. Es entspricht einer heute gefestigten Ansicht, dass die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde, namentlich bei einer Unterstellung unter die Exekutive, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, zu beschränken sind. Gelegentlich wird die Ansicht vertreten, die Staatsanwaltschaften müssten abgesehen von administrativen Belangen sogar völlige Unabhängigkeit geniessen. Manche bisherige schweizerische Verfahrensordnung basierte expressis verbis oder sinngemäss auf diesem Konzept 16. Die zur Zeit für die Bundesanwaltschaft geltende Regelung von Art. 16 Abs. 4 BStP («Der Bundesanwalt und…..erfüllen ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen der Wahlbehörden.