Soweit solche Weisungsbefugnisse (dazu anschliessend Ziff. 2.4.) nicht in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, geniesst also die Staatsanwaltschaft und folglich auch die Bundesanwaltschaft in ihrer Rechtsanwendung nach der Inkraftsetzung der StPO Unabhängigkeit, ohne dass es dazu einer weiteren gesetzlichen Vorschrift bedürfte.