diese versuchen – angesichts der grossen Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der verschiedenen Ländern recht vorsichtig – die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft mindestens in der Behandlung der konkreten Fälle zu verstärken 15. Bedeutsam für die schweizerische Rechtsentwicklung ist aber vor allem Art. 4 Abs. 1 StPO, der bestimmt, dass die Strafbehörden – und dazu gehört auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 12 ff. StPO) - im Bereiche der Rechtsanwendung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind, nach Abs. 2 allerdings unter Vorbehalt der gesetzlichen Weisungsbefugnisse. Soweit solche Weisungsbefugnisse (dazu anschliessend Ziff.