10 Vgl. etwa § 28 der zürcherischen Strafprozessordung in der Fassung vor der Revision von 2003: «Die für das Justizwesen zuständige Direktion oder der Regierungsrat können über die Einleitung und Durchführung von Strafprozessen von der Staatsanwaltschaft Bericht einfordern und ihr besondere Aufträge und Weisungen erteilen.» - Noch jetzt heisst es in § 91 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich in der Fassung vom 2003: Der Regierungsrat und die Direktion können der Oberstaatsanwaltschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.