7 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN (Fn. 2) 97, halten solche offensichtlich in gewissen Grenzen als für zulässig. 8 So METTLER (Fn. 2) 239, der sogar von einer «Weisungslast» der Regierung spricht. 9 Anders in Italien, wo nach Art. 104 Abs. 1 der Verfassung die magistratura, zu der auch die Staatsanwaltschaft gehört, von allen andern Staatsgewalt unabhängig ist; die Aufsicht nimmt in Italien ein Justizrat wahr (Consiglio superiore della Magistratura), dazu näher METTLER (Fn. 2) 36 ff.