5.2.4.). Die Gewaltenteilung sowie (vorab im Falle einer gerichtlichen Aufsicht) die richterliche Unabhängigkeit können indessen dann tangiert sein, wenn das Gericht im Rahmen einer eigentlichen Aufsicht, die über die eher generelle, eher politische Kontrolle im Sinne einer Oberaufsicht hinausgeht, konkrete Strafverfahren zu prüfen hat, mit denen es sich gleichzeitig oder später in seiner richterlichen Funktion befassen muss (dazu auch nachfolgend Ziff. 4.4., 5.2.2.) 11.