2.2.3. Während eine Unterstellung der Staatsanwaltschaft unter die Exekutive mit Blick auf die grundrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Unabhängigkeit und Gewaltentrennung soweit wenig Probleme verursacht, ist dies bei einer wie auch immer gearteten Unterstellung der Staatsanwaltschaft unter die Legislative oder Judikative nicht ohne weiteres der Fall. Ohne hier auf Einzelheiten einzugehen, ist festzustellen, dass zwar eine parlamentarische oder gerichtliche Oberaufsicht aus der Perspektive der Gewaltenteilung sowie (im Falle einer gerichtlichen Aufsicht) der richterlichen Unabhängigkeit je nach Ausgestaltung unproblematisch sein dürfte.