2.2.2. Mit der vorerwähnten Frage eng verknüpft ist die Frage, inwieweit der Exekutive der Staatsanwaltschaft gegenüber ein Weisungsrecht zusteht bzw. zustehen sollte. Teilweise wird die Meinung vertreten, das Weisungsrecht der Exekutive ergebe sich zwangsläufig und unabdingbar aus dem Charakter der Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde 8. Der Blick in die Ordnungen unserer Nachbarländer Frankreich, Deutschland, Liechtenstein und Österreich mit weitgehenden Weisungsrechten seitens der vorgesetzten Ministerien 9 zeigt, dass eine weisungsabhängige Staatsanwaltschaft durchaus mit einem rechtsstaatlichen Strafverfahren vereinbar ist.