5 Im Kanton Genf etwa nach Art. 130 der Kantonsverfassung von 1847, wonach die gesamte „pouvoir judiciaire“ (wozu auch der Procureur général und die übrigen Strafverfolgungsbehörden zu zählen sind) von der gesetzgebenden und exekutiven Gewalt unabhängig ist. 6 Dazu statt Vieler NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 118, mit Hinweisen auf die Praxis und den Sonderfall, dass die Staatsanwaltschaft quasi-richterliche Funktionen übernimmt (so beim Erlass von Straf- oder Einziehungsbefehlen, Art. 355 ff., 384 ff. StPO).