2 Teilweise wird von «Compositum mixtum» oder von einer Behörde sui generis gesprochen, m.w.H. CHRISTOPH METTLER, Staatsanwaltschaft. Position innerhalb der Gewaltentrias, Funktion im Strafprozess und aufsichtsrechtliche Situation sowie Vorschlag zur Neuordnung, Basel/Genf/München 2000, 73 ff. Vgl. sodann ROBERT HAUSER/ERWIN SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, 97, die einerseits von der Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde sprechen, sie aber anderseits als Organ der Rechtspflege bezeichnen. 3 So von METTLER (Fn. 2) zusammenfassend in S. 232 ff. 4 So Titel vor Art. 25 ff., SR 172.213.1.