2.2. Keine verfassungsmässig gewährleistete Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft; Probleme bei Unterstellung unter die Legislative bzw. die Judikative 2.2.1. Für die Stellung der Staatsanwaltschaften im Allgemeinen wie auch der Bundesanwaltschaft im Besonderen und ihrem Verhältnis zu den andern Staatsgewalten bestehen im übergeordneten Recht, namentlich in der Bundesverfassung oder etwa in der Europäischen Menschenrechtskonvention, keine Vorgaben. Insbesondere die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist entgegen jener der Gerichte (für diese Art. 30 Abs. 1 BV, Art.