Die traditionelle Trias von gesetzgebender, verwaltender und rechtsprechender Gewalt bedeutet nicht, dass eine staatliche Tätigkeit wie jene einer Staatsanwaltschaft zwingend einer dieser drei Gewalten unterzuordnen ist. Eine andere Frage gerade mit Blick auf die Einordnung der Staatsanwaltschaft ist freilich jene nach der Zweckmässigkeit der zu wählenden Unterstellung (dazu nachfolgend Ziff. 4. und 5.).