Ebenso möglich wären indessen Modelle mit einer vollständigen Unabhängigkeit von den andern Staatsgewalten und z.B. der Unterstellung unter die Aufsicht der eidgenössischen Räte, eines eidgenössischen Gerichts oder aber einer speziellen Justizaufsichtsbehörde, ein Modell, wie es in den Kantonen Fribourg, Genf und Tessin anzutreffen ist 5. Anders formuliert: Die traditionelle Trias von gesetzgebender, verwaltender und rechtsprechender Gewalt bedeutet nicht, dass eine staatliche Tätigkeit wie jene einer Staatsanwaltschaft zwingend einer dieser drei Gewalten unterzuordnen ist.