Bezogen auf die Bundesanwaltschaft sind demgemäss Modelle mit einem weitgehenden Einbau in organisatorischer wie auch aufsichtsmässiger Hinsicht in die Bundesverwaltung mit den erwähnten rechtlichen Vorgaben vereinbar. Ebenso möglich wären indessen Modelle mit einer vollständigen Unabhängigkeit von den andern Staatsgewalten und z.B. der Unterstellung unter die Aufsicht der eidgenössischen Räte, eines eidgenössischen Gerichts oder aber einer speziellen Justizaufsichtsbehörde, ein Modell, wie es in den Kantonen Fribourg, Genf und Tessin anzutreffen ist 5. Anders formuliert: