An dieser Stelle sei nochmals auf Art. 14 StPO verwiesen, welcher Bund und Kantonen nicht nur die Freiheit einräumt, ihre Strafbehörden selbst zu organisieren, sondern nach Abs. 5 dieser Bestimmung auch deren Beaufsichtigung zu regeln. Bezogen auf die Bundesanwaltschaft sind demgemäss Modelle mit einem weitgehenden Einbau in organisatorischer wie auch aufsichtsmässiger Hinsicht in die Bundesverwaltung mit den erwähnten rechtlichen Vorgaben vereinbar.