Die Bundesanwaltschaft ist zwar gemäss der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement vom 17. November 1999 4 zur Zeit Teil der Gesamtverwaltung («Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung») und damit automatisch der Exekutive zugeordnet. Es steht aber naturgemäss dem Gesetzgeber in Bund und Kantonen frei, im Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Einführungsgesetzgebung zur StPO diese Rolle und damit die Unterstellung wie auch die Aufsicht neu zu definieren. An dieser Stelle sei nochmals auf Art.