2.1.2. Wenn die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion wie erwähnt auch eher jener der Exekutive angenähert ist oder je nach Betrachtungsweise sogar gänzlich zu dieser zu zählen ist, so folgt aus der vorerwähnten Organisationsfreiheit von Bund und Kantonen, dass die Staatsanwaltschaft nicht zwingend der Exekutive zu unterstellen ist. Die Bundesanwaltschaft ist zwar gemäss der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement vom 17. November 1999 4 zur Zeit Teil der Gesamtverwaltung («Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung») und damit automatisch der Exekutive zugeordnet.