VPB/JAAC/GAAC 2008 164 Gutachten gehört 2. Im Anschluss an Betrachtungsweisen der Verhältnisse vorab in unsern Nachbarländern Frankreich, Deutschland und Österreich wird sogar z.T. die Ansicht vertreten, die Staatsanwaltschaft sei eine reine Verwaltungsbehörde 3. Beigefügt sei, dass sich die StPO ebenso wie ihre Materialien zur Frage der staatsrechtlichen Stellung der Staatsanwaltschaft nicht äussern. Die Organisation der Strafbehörden und damit auch allenfalls eine präzisere staatsrechtliche Einordnung werden nach Art. 14 StPO dem Bund sowie den Kantonen überlassen.