dies kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass die StPO in Art. 12 1 ff. sie unter den Strafbehörden auflistet. Anderseits ist man sich darin einig, dass die Funktion der Staatsanwaltschaft als untersuchende und anklagende Behörde mit Blick auf die eingangs erwähnte Trias eher zur ausführenden Gewalt, jedenfalls nicht zur Judikativen 1 Zitiert wird hier nach Referendumsvorlage in BBl 2007 6977 ff. Zum Ganzen vgl. sodann die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (im Folgenden zitiert als Botschaft) und dem entsprechenden Gesetzesentwurf in BBl 2006 1085 ff.