Wenn die nachfolgenden Ausführungen zumeist von Staatsanwaltschaft sprechen, ist deshalb stets die Bundesanwaltschaft miterfasst. An dieser Stelle ist beizufügen, dass die Unterstellung bzw. Beaufsichtigung der Staatsanwaltschaft naturgemäss kein allein den Bund betreffendes Problem darstellt, sondern in gleichem Masse die Kantone tangiert. Bekanntlich steht im schweizerischen Strafprozessrecht mit der StPO ein Systemwechsels hin zum Staatsanwaltschaftsmodell bevor. Die vorerwähnten Fragestellungen und damit die Zweckmässigkeit der bisher gebräuchlichen Unterstellungs- und Aufsichtsmodells bedürfen nicht nur im Bund, sondern auch in den Kantonen der genauen Überprüfung.