2. Bei der Abwägung der für und gegen die vorstehend skizzierten Aufsichtsmodelle sprechenden Argumente steht die Aufsicht durch die Exekutive, im Falle der Bundesanwaltschaft also durch den Bundesrat bzw. das EJPD im Vordergrund, überwiegen doch bei diesem Modell die dafür sprechenden eindeutig die dagegen sprechenden Überlegungen (Ziff. 5.2.1.). Den Verfahrensparteien steht angesichts der grossen Reichweite der in Art. 393 ff. StPO vorgesehenen Beschwerde bei verfahrensmässigem Verhalten der Bundesanwaltschaft der Zugang zu einem Gericht ohnehin offen (Ziff.