{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\n5.2.6. Mischsysteme\nEs versteht sich von selbst, dass Mischsysteme in zahlreichen Varianten denkbar sind, auf\ndie hier nicht im Einzelnen eingegangen werden kann. Bedenkenswert ist in diesem Zusammenhang der Hinweis im Erläuternden Bericht des EJPD zum Vorentwurf vom 22.8.2007 zu\ndem vorne in Ziff. 2.4.1. erwähnten StBOG (Ziff. 2.2.2. a.E., S. 10 oben), wonach denkbar ist,\ndie Aufsicht zwar der Exekutive zuzuordnen, für die Durchführung der Aufsicht in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 RVOG aber externe Fachleute einzusetzen. Ein solcher Einsatz hätte nach Weisungen sowie unter Verantwortung des EJPD bzw. des Bundesrates zu erfolgen.\nEine solche Lösung böte verschiedene Vorteile (z.B. keine Gesetzesänderung bzw. neue\nBehörde nötig; flexibler Einsatz von Fachpersonen je nach Aufsichtsbedürfnissen; enge Einbindung in die Aufsichtsstruktur des EJPD möglich usw.).\n\n6. Zusammenfassende Schlussfolgerungen\nNach Überzeugung des Unterzeichneten muss für die künftige Aufsicht über eine Staatsanwaltschaft im Allgemeinen wie der Bundesanwaltschaft im Besonderen\n\n6.1. ein Modell gewählt werden, bei welchem die Aufsichtskompetenzen in fachlicher und\nadministrativer Hinsicht in der Hand einer Behörde vereinigt sind (ungeteilte Aufsicht) und\nzwar der Behörde, welche auch bezüglich der Festlegung der kriminalpolitischen Ziele, der\nzur Verfügung zu stellenden personellen und sachlichen Mittel sowie wenn möglich der Personalentscheide (Wahl und Entlassung; disziplinarische Befugnisse) zuständig und verantwortlich ist (Ziff. 4.1.-4.4.).\n\n6.2. Bei Abwägung der für und gegen die vorstehend skizzierten Aufsichtsmodelle sprechenden Argumente steht die Aufsicht durch die Exekutive, im Falle der Bundesanwaltschaft also\ndurch den Bundesrat bzw. das EJPD im Vordergrund, überwiegen doch bei diesem Modell\ndie dafür sprechenden eindeutig die dagegen sprechenden Überlegungen (Ziff. 5.2.1.). Erwähnt sei an dieser Stelle nochmals, dass den Verfahrensparteien angesichts der grossen\nReichweite der in Art. 393 ff. StPO vorgesehenen Beschwerde bei verfahrensmässigem Verhalten der Bundesanwaltschaft der Zugang zu einem Gericht ohnehin offen steht (Ziff. 2.5.).\nDie in Art. 20 Abs. 1 des Vernehmlassungsentwurfs zum StBOG vorgesehene Unterstellung\nder Bundesanwaltschaft unter die Aufsicht des Bundesrats bzw. das EJPD erscheint folglich\nals eine in jeder Hinsicht sachgerechte Lösung. Die konkrete Umsetzung der Aufsicht durch\ndas EJPD, also z.B. die prüfenswerte Frage des Beizugs auswärtiger Fachleute (Ziff. 5.2.6.),\nbleibe an dieser Stelle offen.\n\n6.3. Abs. 2 des vorgenannten Art. 20 StBOG soll dem Bundesrat den Erlass genereller Weisungen erlauben, was rechtlich nicht zu beanstanden ist und eine Optimierung der Aufsicht\nermöglicht. Abs. 3 dieser Bestimmung setzt entsprechenden Einflussnahmen seitens politischer Gremien die erforderlichen Grenzen; sie gewährleistet die von Art. 4 Abs. 1 StPO garantierte Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde in ihrer\nrechtsanwendenden Tätigkeit. Bei der Umsetzung der Weisungsbefugnisse nach Abs. 2 des\nvorgeschlagenen Art. 20 StBOG wird der Bundesrat die gebotene Zurückhaltung walten lassen, um diese Unabhängigkeit nicht zu gefährden (Ziff .2.4.2.-2.4.4.).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 176\nGutachten\n\n6.4. Dabei wird auch zu beachten sein, dass die Bundesanwaltschaft mit einer organisatorisch wie auch personell starken Führungsstruktur versehen wird. Der Bundesanwalt oder die\nBundesanwältin sollte primär auf eine die Bundesanwaltschaft führende und kontrollierende\nLeitungsfunktion verpflichtet werden, und es ist sicherzustellen, dass die Einhaltung dieser\nVerpflichtungen von den Aufsichtsinstanzen angemessen überprüft wird (Ziff. 4.5.).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 177\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2008.9 - Stellungnahme zur Frage der Unterstellung der Bundesanwaltschaft,\nGutachten vom 28. Oktober 2007\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2008\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 161-177\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 155\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}