{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\n derselben. Sie gestattet jedoch nicht, in den Geschäftsgang einzugreifen, Entscheide\nzu korrigieren oder allgemeine Weisungen zu erteilen 35. Es fehlen Sanktionen, wenn\ndie zu beaufsichtigende Instanz, in unserem Falle die Bundesanwaltschaft, den Beanstandungen nicht Rechnung trägt 36. Es versteht sich von selbst, dass dies alles einer effizienten Aufsicht über eine Amtsstelle wie die Bundesanwaltschaft wenig dienlich ist. In Frage käme deshalb nur eine weitergehende, engere Beaufsichtigung, so\ndurch eine parlamentarische Kommission oder Delegation, wie dies bereits im Vorfelde der Schaffung des StBOG diskutiert wurde.\n− Auch bei einer Beaufsichtigung durch eine Parlamentsdelegation o.ä. ist es fraglich,\nob die zur Beaufsichtigung der ausserordentlich komplexen Tätigkeit der Bundesanwaltschaft erforderliche fachliche Kompetenz (Ziff. 4.1.) sichergestellt werden könnte.\nDa eine solche direkte parlamentarische Aufsicht kaum ohne Beizug externer Fachleute zu bewerkstelligen wäre, müsste wohl ein Modell gesucht werden, welches dem\nnoch zu besprechenden Justizrat (Ziff. 5.2.5.) nahe kommt.\n− Wie bei den vorstehend angesprochenen Varianten der Beaufsichtigung durch Gerichte oder einen Justizrat ergeben sich vorab aus dem Prinzip der Gewaltenteilung\nverschiedene Hemmnisse, die einer umfassenden und effizienten Beaufsichtigung\ndurch das Parlament bzw. eine Abordnung desselben im Wege stehen könnten (Fokussierung auf die Kontrolle des bereits Geschehenen, keine Einflussnahme auf Behandlung konkreter Fälle, keine generellen Weisungen, keine direkte Einflussnahme\nauf administrative, vor allem personelle Belange usw., sondern nur Weitergabe von\nEmpfehlungen an andere Behörden, womit im Ergebnis wohl wiederum eine Teilung\nvon Aufsicht und Verantwortung dafür einträte).\n− Die bei der Aufsicht durch die Exekutive signalisierte Gefahr der Politisierung besteht\nnaturgemäss auch bei einer parlamentarischen Aufsicht.\n\n5.2.5. Aufsicht durch Justizrat\nEs fällt auf, dass sich das Institut eines von allen andern staatlichen Organen unabhängigen\nJustizrats als Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft (und die Gerichte) in den drei in\nZiff. 3.1. erwähnten Kantonen erst in den letzten zehn Jahren etabliert hat, also eine relativ\nneue Einrichtung ist. Die Aufsicht durch diesen Justizrat ist das Gegenstück zur Unabhängigkeit der Justiz von den andern Staatsgewalten von Legislative und Exekutive.\n\nVorteile:\n− Ein Justizrat kann, soweit er fachkundig ist (Ziff. 4.1.), ohne Zweifel eine unabhängige\nAufsicht über Strafbehörden und insbesondere eine Staatsanwaltschaft sicherstellen.\n\nNachteile:\n− Es muss eine neue Behörde geschaffen werden. Ob die Schaffung eines solchen Rates für die Bundesanwaltschaft allein zweckmässig ist, muss bezweifelt werden. Die\nin den Kantonen Freiburg, Genf und Tessin tätigen Justizräte beaufsichtigen soweit\nersichtlich die Justiz als Ganzes. Ob es sinnvoll wäre, im Bund alle Justizbehörden\n(also Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundesanwaltschaft) einer solchen Behörde zu unterstellen, wäre zu prüfen. Ein solcher relativ\ntiefgreifender Systemwechsel bedürfte jedenfalls eines grösseren gesetzgeberischen\nAufwandes.\n− Da dem Justizrat wohl kaum Kompetenzen im Bereich des eher Administrativen\n(Budgethoheit, Stellenpläne, aber auch Anstellung und Entlassung der Funktionäre\nusw.) oder zur Festlegung der kriminalpolitischen Zielsetzungen eingeräumt werden\nkönnten, bestünde die Gefahr, dass sich daraus wieder eine vorstehend (Ziff. 4.2.,\n4.3.) als nachteilig erkannte Zweiteilung der Aufsicht und damit der Verantwortung\nergeben könnte.\n\n35\nULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005 N 1538 unter Verweis auf VPB 52\n(1988) Nr. 53 S. 318. Zur parlamentarischen Aufsicht gegenüber Verwaltungsbehörden ULRICH HÄFELIN/GEORG\nMÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auf., Zürich 2006, N 41 ff.\n36\nFür die parlamentarische Aufsicht über die Verwaltung vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn. 35) N 44.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 175\nGutachten\n\n− Wie bei der gerichtlichen Aufsicht (Ziff. 5.5.2.) könnte es sich als Nachteil erweisen,\nfalls ein solcher Justizrat zwar in Einzelfällen eingreifen könnte, es ihm jedoch verwehrt wäre, die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen durch Weisungen zu\nbeeinflussen und damit z.B. auch die Kriminalpolitik zu gestalten. Die Effizienz eines\nsolchen Aufsichtsmodells dürfte weiter davon abhangen, ob einem solchen Justizrat\ndisziplinarrechtliche Befugnisse hin bis zur Auflösung von Dienstverhältnissen eingeräumt werden, was personalrechtlich wohl kaum realisierbar wäre. Wenn nicht, ergäbe sich faktisch wiederum eine Teilung des Aufsichtsrechts und der entsprechenden\nVerantwortung.\n\n"}