{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\n − Es dürfte kaum in Frage kommen, die administrativen Belange einer gerichtlichen\nAufsichtsbehörde zu übertragen, es sei denn, man lege praktisch alle Befugnisse im\nBereiche der Justiz in die Hände eines Gerichts 32. Je nach Ausgestaltung dürfte wiederum eine unerwünschte Spaltung der Aufsichtsbefugnisse die Folge sein.\n\n5.2.3. Geteilte Aufsicht (Fachaufsicht durch Gericht, administrative Aufsicht durch Exekutive)\nDieses in der Schweiz bisher ziemlich verbreitete System zeichnet sich dadurch aus, dass\ndie fachliche Aufsicht durch ein Gericht, die administrative Aufsicht durch eine Exekutivbehörde wahrgenommen wird.\n\nVorteile:\n− Dieses Modell soll gewisse Vorteile der beiden vorstehend beschriebenen Modelle\nder Exekutiv- bzw. Gerichtsaufsicht verbinden. Es soll einerseits die Unabhängigkeit\nder Tätigkeit von Untersuchungs- und Anklagebehörden dadurch sichern, dass die\nAufsicht im fachlichen Bereich einem Gericht übertragen wird. Dem Umstand, dass\ndie Staatanwaltschaft nicht unabhängige Behörden wie die Gerichte sind, sondern ihre Funktionen in Vielem eher der Exekutive angenähert sind, wird dadurch Rechnung\ngetragen, dass sie administrativ der Exekutive unterstellt sind.\n\nNachteile:\n− Ein wesentlich ins Gewicht fallender Nachteil der geteilten Aufsicht im vorerwähnten\nSinne liegt darin, dass sich diese beiden Bereiche kaum genau trennen lassen und\nKompetenzkonflikte vorprogrammiert sind (vgl. schon vorne Ziff. 4.2.). Dies zeigen\ndie jüngsten Vorkommnisse im Bereiche der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft\nzur Genüge 33. Positive Kompetenzkonflikte, bei denen in einem konkreten Fall Gerichte und Exekutive ihre Zuständigkeit bejahen, sind dabei weniger bedenklich, da\ndamit ein Konflikt entsteht, der regelmässig nach einer Lösung ruft. Bedenklicher sind\nnegative Kompetenzkonflikte, bei denen Exekutive und Gericht ihre Zuständigkeit\nverneinen und deshalb keine handelt. Dies hat nach der Beobachtung des unterzeichneten Sachverständigen in mehreren Kantonen dazu geführt, dass Missstände\nandauerten und nicht behoben wurden.\n\n5.2.4. Aufsicht durch das Parlament\nBereits jetzt steht der Bundesversammlung nach Art. 169 BV die Oberaufsicht über den\nBundesrat, die Bundesverwaltung (und damit auch die Bundesanwaltschaft) sowie die eidgenössischen Gerichte 34 zu. Denkbar, ja wünschenswert wäre jedoch eine darüber hinaus\ngehende, nähere Aufsicht durch das Parlament.\n\nVorteile:\n− Eine Aufsicht durch die Bundesversammlung, die unter Vorbehalt der Rechte von\nVolk und Ständen im Bund die oberste Gewalt ausübt (Art. 148 Abs. 1 BV) könnte\nangesichts der bedeutsamen Tätigkeit der Bundesanwaltschaft als wünschbar erscheinen.\n\nNachteile:\n− Eine Oberaufsicht im eingangs geschilderten Sinne ist vorab eine übergeordnete und\neine politische, die schon von ihrem Begriff her gesehen eine direkte Aufsicht durch\nein anderes Organ voraussetzt. Eine solche Oberaufsicht erlaubt eine allgemeine\nKontrolle der zu beaufsichtigenden Behörde und allenfalls eine Kritik des Verhaltens\n\ngenwärtiger Präsident der Anklagekammer), Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N 137 ff.,\nwobei sich diese Weisungen offensichtlich auf das Untersuchungsverfahren (vgl. Fn. 30) beschränken müssen.\n32\nSo in etwa das Modell des Kantons Zug, vorne Fn. 26.\n33\nDazu Bericht GPK 91 ff.\n34\nVgl. Art. 169 Abs. 1 BV. Für das Bundesgericht vgl. sodann Art. 3 BGG. Bundesstraf- und Bundesverwaltungsgericht unterstehen hingegen der Aufsicht des Bundesgerichts, dazu Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 174\nGutachten\n\n"}