{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\n5. Einzelne Modelle der Aufsicht und ihre Vor- und Nachteile, vorab mit Blick auf die Bundesanwaltschaft\n5.1. Zu den Vor- und Nachteilen der in Frage kommenden Aufsichtsmodelle im Allgemeinen\nVorstehend wurden in Ziff. 3 kurz die in der Schweiz bisher gebräuchlichen Modelle der Aufsicht über die Staatsanwaltschaften erwähnt. Es sind dies die Modelle, die bisher auch im\nZentrum der Diskussionen rund um die künftige Aufsicht über die Bundesanwaltschaft standen. Wie schon erwähnt, können alle der möglichen Systeme funktionieren; Erfolg oder\nMisserfolg der einzelnen Aufsichtsmodelle hängen weitgehend von der Handhabung der\nAufsichtsmechanismen und dem Zusammenspiel mit den beteiligten Strafbehörden ab. Die\nnachstehend aufgelisteten Vor- oder Nachteile der Modelle beruhen demgemäss auf einer\neher abstrakten Betrachtungsweise, müssen jedoch auf ein konkret gewähltes System nicht\nnotwendigerweise zutreffen. Offen bleiben muss auch die Gewichtung der angeführten Vorund Nachteile.\n\n5.2. Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Aufsichtsmodelle im Einzelnen\n5.2.1. Aufsicht durch die Exekutive\nHier wird die Aufsicht durch den Regierungs- bzw. Bundesrat oder aber durch das zuständige Departement ausgeübt.\n\nVorteile:\n− Die Exekutive bestimmt im Verbund mit der Legislativen durch\nGesetzgebung, Budgetierung, Stellenpläne usw. weitgehend die Kriminalpolitik und\nist für deren Durchsetzung verantwortlich. Es ist deshalb nahe liegend, ihr auch die\nAufsicht zuzuweisen (vorne Ziff. 2.4.3., 4.2. und 4.3.).\n− Sie ist häufig für die Wahl bzw. Anstellung der Strafverfolgungsbehörden, namentlich\nder Staatsanwälte zuständig, allenfalls auch für disziplinarische Massnahmen bis hin\nzur Entlassung, die sich gestützt auf die Ergebnisse der Aufsicht aufdrängen.\n\n28\nDazu Bericht GPK S. 90 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 172\nGutachten\n\n− Auf Grund ihrer engeren Verbindung mit der Strafverfolgung sowie verwandten Gebieten (Strafvollzug, Rechtshilfe, aber auch die Rechtsetzungsbefugnisse in der Strafjustiz im weiteren Sinne) kann sie – namentlich das für die Justiz zuständige Departement – rascher auf Vorkommnisse reagieren, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern.\n\nNachteile:\n− Es besteht die Gefahr der Politisierung, d.h., dass aus politischen Beweggründen in\ndie Tätigkeit einer Staatsanwaltschaft eingegriffen wird. Entsprechende Vorkommnisse werden Ländern wie Italien und Frankreich (die eine starke Einbindung der\nStaatsanwaltschaften in die Justizministerien kennen) laufend berichtet.\n− Die künftig geltende StPO zeichnet sich durch eine relativ starke Stellung der Staatsanwaltschaft aus 29. Man könnte argumentieren, diese Position werde durch Zuweisung der Aufsichtsbefugnisse an die Exekutive in unerwünschtem Masse weiter akzentuiert.\n− Es ist zu prüfen, ob der Exekutive die Fachkompetenz zukommt, eine Strafbehörde\nwie die Bundesanwaltschaft wirkungsvoll zu beaufsichtigen. Beim Bundesrat selbst\nist dies kaum der Fall; bezüglich des EJPD kann der unterzeichnete Experte diese\nFrage nicht zuverlässig beantworten.\n− Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 20 Abs. 1 des Vernehmlassungsentwurfes zum StBOG faktisch wiederum eine an sich nicht erwünschte Teilung der\nAufsicht und Verantwortung zwischen Bundesrat und EJPD ergibt, ein bei Wahl dieses Modells indessen wohl unvermeidliches Resultat.\n\n5.2.2. Aufsicht durch ein (oberes) Gericht\nDieses Modell zeichnet sich dadurch aus, dass die Aufsicht durch ein Gericht ausgeübt wird,\nwobei dies in der Schweiz bisher (soweit ersichtlich mit Ausnahme des Bundesstrafgerichts\nim Falle der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft) durchwegs Gerichte auf oberer Stufe\nwaren.\n\nVorteile:\n− Dieses Modell scheint prima vista die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft als\nStrafverfolgungsbehörde besser zu gewährleisten, vor allem zum Schutze vor denkbarer politischer Beeinflussung seitens einer Exekutivbehörde.\n\nNachteile:\n− Bei der Aufsicht durch ein Gericht ist gelegentlich eine zu grosse sachliche Distanz\nzwischen der Tätigkeit der involvierten Gerichte und der zu überprüfenden Staatsanwaltschaft festzustellen. Nicht selten kommt es vor, dass die Angehörigen oberer Gerichte zwar richterliche Erfahrung, jedoch keine solchen im Bereich der Strafverfolgungsbehörden besitzen. Diese Nachteile können freilich überwunden werden, indem\neinzelne Richter praktisch nur mit diesen Aufsichtsfunktionen betraut werden (in dieser Richtung etwa der Präsident der Anklagekammer des Kt. St.Gallen 30).\n− Es können sich Probleme der Gewaltentrennung, der Vorbefassung bzw. der Vermischung von rechtsprechender sowie aufsichtsrechtlicher Tätigkeit ergeben (vorne\nZiff. 2.2.3. und 4.4.).\n− Eine solche Aufsicht wird wohl nur immer ex post wirksam. Die Gewaltenteilung verbietet es, dass Gerichte z.B. allgemeine Weisungen, so zu den von einer Staatsanwaltschaft zu setzenden Prioritäten, erlassen 31 oder gar in konkreten Fällen Anweisungen geben, ja sich laufend mit hängigen Fällen zu befassen.\n\n29\nBotschaft (Fn. 1) 1107.\n30\nAufsicht allerdings nur über das Untersuchungsverfahren, § 16 Abs. 1 StPO.\n31\nAnders nach dem vorerwähnten § 16 Abs. 1 der St.Galler StPO, wonach die Anklagekammer\n«…Strafverfolgungsbehörden…allgemeine Weisungen erteilen» kann, dazu näher NIKLAUS OBERHOLZER (ge-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 173\nGutachten\n\n"}