{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\n4.3. engen Einbindung der Aufsichtsinstanz in die Entscheidungsprozesse in personalrechtlicher und fachlicher Hinsicht\nAus der Aufsichtstätigkeit im Bereiche der Tätigkeit einer Strafbehörde folgen nicht selten\nkonkrete Forderungen in sachlicher Hinsicht (organisatorische Änderungen bei den Behörden, ungenügende Ausstattung, Bedürfnis nach Änderung der rechtlichen Grundlagen) oder\nim persönlicher Bereich (unbefriedigende Arbeitsleistung einzelner Funktionäre; fehlende\nfachliche Eignung; Notwendigkeit von disziplinarischen Massnahmen). Sind die Aufsichtsbehörden nicht selbst zur Umsetzung des dergestalt festgestellten Handlungsbedarfs zuständig\nund verantwortlich, besteht die Gefahr, dass die sich solche aus der Aufsicht ergebenden\nnotwendigen Vorkehren aus dem einen oder anderen Grund nicht getroffen werden. Es versteht sich von selbst, dass – fachliche Kompetenz vorausgesetzt – eine Beaufsichtigung\ndurch jene Behörde, die für die Wahl der Staatsanwaltschaft ebenso wie für deren administrativen und disziplinarischen Belange und weiter für die Formulierung der generellen Ziele\nder Kriminalpolitik verantwortlich ist, am geeignetsten erscheint.\n\n4.4. Vermeidung einer Gewaltenvermischung bzw. der Vorbefassung\nWie in Ziff. 2.2.1. ff. dargelegt überlässt Art. 14 StPO die Regelung Aufsicht über die Strafbehörden und die Einsetzung der dafür zuständigen Behörden Bund und Kantonen, und\nauch verfassungsrechtlich bestehen hierfür keine bindenden Vorgaben. Dementsprechend\nkönnte im Anschluss an jetzt noch vorhandene kantonale und eidgenössische Regeln grundsätzlich eine Übertragung der Aufsichtsbefugnis über die Staatsanwaltschaft an ein Gericht\nins Auge gefasst werden. Insbesondere bei der Zuweisung der Aufsicht an erstinstanzliche\nGerichte und/oder aber solche, die sich im Zusammenhang mit dem gleichen Sachverhalt\nallenfalls auch auf dem Beschwerdeweg zu befassen haben, können sich Friktionen mit dem\nGrundsatz der Gewaltenteilung oder aber Konstellationen der Vorbefassung (Richter kann\nsich nicht mit Angelegenheit befassen, mit der er sich schon in anderer Funktion auseinanderzusetzen hatte) ergeben. Fragen der Gewaltenteilung ergeben sich – wenn auch wohl\neher auf mehr rechtstheoretischer Ebene - jedoch ebenfalls, wenn die Legislative mit (O-\nber)Aufsichtsfunktionen betraut wird (vgl. schon vorne Ziff. 2.2.3.) 27.\n\n4.5. Last but not least: Starke Stellung des Amtsleiters und Besetzung dieser Funktion mit\neiner führungsstarken und fachlich absolut sattelfesten Persönlichkeit\nDie StPO räumt Bund und Kantonen in Art. 14 Abs. 3 nicht grundlos die Möglichkeit ein, Ge-\nneral- oder Oberstaatsanwaltschaften zu schaffen. Es geschah dies aus der Überzeugung\nheraus, dass es abgesehen von kleinen Kantonen notwendig ist, für die Leitung der Strafver-\n\n27\nVgl. METTLER (Fn. 2) 22.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 171\nGutachten\n\nfolgungsbehörden klare hierarchische Strukturen zu schaffen und vor allem eine einheitliche\nsowie straffe fachliche Leitung sicherzustellen. Die Zeit der Untersuchungsrichterämter oder\nStaatsanwaltschaften, die von einem Primus inter pares geleitet waren, dürfte vorbei sein.\nUnter Vorwegnahme der StPO haben in den vergangenen Jahren denn auch bereits die\nKantone Solothurn, Zug und Zürich das Amt des Oberstaatsanwaltes eingeführt. Dem Oberstaatsanwalt obliegt primär die Leitung der Staatsanwaltschaften. Im Kanton Zürich befasst\nsich die Oberstaatsanwaltschaft mehrheitlich nur noch mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen.\nMittlerweile dürfte auch die Bundesanwaltschaft eine Grösse erreicht haben, die nach einer\nÜberprüfung der Führungsstrukturen ruft. Deren gegenwärtiger Stand ist dem Unterzeichneten nicht im Detail bekannt, und er weiss auch nicht, inwieweit die unter dem neuen Bundesanwalt vorgenommene Neuausrichtung der Bundesanwaltschaft mit dem offenbar nun vorhandenen Steuerausschuss bereits gegriffen hat. Der Unterzeichnete hat sich ebenfalls nicht\nmit dem Projekt EffVor 28 befasst. Es scheint aber, dass Art. 9 ff. des vorliegenden StOBG-\nEntwurfs die Voraussetzungen dafür schaffen könnten, dass der Bundesanwaltschaft zeitgemässe Führungsstrukturen verpasst werden. Diese werden es erlauben, dass sich der\nBundesanwalt bzw. die Bundesanwältin künftig auf Überwachungs- und Leitungsfunktionen –\nneben der strategischen Führung vor allem bezüglich der hängigen Fälle – konzentrieren\nkann. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die erfolgreiche Tätigkeit einer Amtsstelle\nwie die Bundesanwaltschaft mit den entsprechenden Führungsqualitäten des Bundesanwalts\nbzw. der Bundesanwältin steht und fällt. Meine Erfahrungen besagen zur Genüge, dass alle\n(ohnehin immer irgendwie hinterher hinkenden) Aufsichtsbemühungen unabhängig vom gewählten Modell versagen, wenn solche Strafverfolgungsbehörden von fachlich und führungsmässig Ungeeigneten geleitet werden. Leider fehlt den zuständigen Aufsichtsinstanzen\nnicht selten der Mut, durchzugreifen und sich von ungeeigneten Amtsleitern zu trennen.\n\n"}