{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\n3.2. Summarische Würdigung dieser Modelle und ihrer Verbreitung; Tendenzen\nDie vorstehende, wie erwähnt vereinfachende Darstellung der in der Schweiz bekannten\nUnterstellungs- bzw. Aufsichtsmodelle zeigt, dass keines in seiner Verbreitung eindeutig vorherrscht. Im Vordergrund steht die Aufsicht durch die Exekutive, jene durch ein oberes kantonales Gericht oder aber die Aufteilung in administrative und fachliche Aufsicht.\nDabei lässt sich feststellen, dass in Kantonen, in denen bisher das Untersuchungsrichtermodell (Trennung von Untersuchungs- und Anklagefunktion) gebräuchlich war, tendenziell eine\ngerichtliche bzw. geteilte Aufsicht vorherrscht. Dies lässt sich daraus erklären, dass die in\nvielen Kantonen als unabhängig betrachteten Untersuchungsrichter nicht der Exekutive unterstellt werden konnten 25. In den Kantonen, die schon bisher das Staatsanwaltschaftsmodell\noder ein vergleichbares System kannten, findet sich eher eine Unterstellung unter die Exekutive. Der durch die StPO bewirkte gesamtschweizerische Übergang zum Staatsanwaltschaftsmodell könnte den Trend hin zur Unterstellung unter die Exekutive verstärken. Dies\naus der Überzeugung heraus, dass einerseits eine geteilte Aufsicht nicht optimal ist (nachfolgend Ziff. 4.2, 4.3.), anderseits die Staatsanwaltschaft zwar eine Strafbehörde ist, ihre Tätigkeit jedoch näher bei der Exekutive als bei der Judikativen liegt (dazu vorne Ziff. 2.1.1.,\n2.1.2.). Bemerkenswert ist, dass etwa der Kanton Solothurn bei seinem kürzlich erfolgten\nvorgezogenen Wechsel vom Untersuchungsrichter- zum Staatsanwaltschaftsmodell (der\nnicht zuletzt im Ungenügen der früher in diesem Kanton bekannten geteilten Aufsicht begründet war) gleichzeitig den Wechsel zur Unterstellung unter die Exekutive vornahm 26.\n\n4. Anforderungen an die Aufsicht aus der Sicht des unterzeichneten Gutachters\nVorbemerkungen\nBevor nachfolgend in Ziff. 5 die Vor- und Nachteile der verschiedenen in Diskussion stehenden Aufsichtsmodelle besprochen werden, sollen an dieser Stelle thesenartig die aus Sicht\ndes unterzeichneten Experten im Vordergrund stehenden Anforderungen an eine Aufsicht\nüber eine Staatsanwaltschaft dargestellt werden. Dabei sollen primär die langjährige Erfahrung des unterzeichneten Experten als Mitglied verschiedener Strafbehörden unterschiedlicher Kantone sowie seine Tätigkeit als Sachverständiger oder Gesetzesredaktor im Bereiche\nder Strafprozessgesetzgebung bzw. der Organisation von Strafbehörden im Bund sowie in\ndiversen Kantonen einfliessen.\n\nIm Vordergrund stehen folgende Anforderungen:\n\n4.1. Fachliche Kompetenz des Aufsichtsorgans\nEs versteht sich von selbst, dass die Aufsicht über eine Staatsanwaltschaft Fachwissen erfordert, welches angesichts der immer komplexeren Verfahren, mit denen sich die Strafverfolgungsbehörden befassen müssen, nicht gering ist. Bezogen auf die Hauptaufgaben einer\nStaatsanwaltschaft (Führung des Vorverfahrens, Anklageerhebung bzw. Einstellung, Vertretung der Anklagen vor Gericht und den Rechtsmittelbehörden) muss sich dieses Fachwissen\nprimär auf die vor allem kritische Phase des Vorverfahrens beziehen. Und dass die Beaufsichtigung der Bundesanwaltschaft, die sich schwergewichtig mit hochkomplexen Straffällen\nzu befassen hat, besonders anforderungsreich ist, bedarf keiner weiteren Begründung.\n\n25\nSo auch die frühere Ordnung im Bundesstrafverfahren vor Übertragung der Aufsichtsbefugnisse an das Bundesstrafgericht: Die Untersuchungsrichter waren der Anklagekammer des Bundesgerichts, der Bundesanwalt\nbzw. die Bundesanwältin dem Bundesrat unterstellt.\n26\nPer 1.1.2008 wechselt ebenfalls der Kanton Zug vorzeitig zum Staatsanwaltschaftsmodell. Die dort traditionell\nstarke Führungs- und Aufsichtsrolle des Obergerichts (es ist z.B., wohl einzigartig in der Schweiz, allein zur Antragstellung beim Erlass von Gesetzen in Justizsachen usw. an den Kantonrat zuständig, also nicht der Regierungsrat) nicht geändert, d.h. es bleibt weiterhin Aufsichts- und Disziplinarbehörde über Staatsanwaltschaft und\nalle Gerichte.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 170\nGutachten\n\nIm Idealfall sollte die Aufsichtsbehörde dank ihrer fachlichen Kompetenz in der Lage sein,\nnicht nur vorhandene Mängel in der Amtsführung und ihre Ursachen zu erkennen, sondern\nauch konstruktiv zu deren Behebung beizutragen.\nZur zielgerichteten Wahrnehmung solcher Aufsichtsaufgaben gehört erfahrungsgemäss das\nErfordernis, dass sich eine solche Instanz mit einer gewissen Regelmässigkeit mit den zu\nprüfenden Sachverhalten auseinandersetzen muss: Eine nur sporadisch tätig werdende Instanz oder eine solche mit zu breit gefächertem Aufgabenbereich kann sich das dafür notwendige Spezialwissen kaum aneignen.\n\n4.2. Vereinigung der Aufsichtskompetenzen in möglichst einer Hand; keine geteilte Aufsicht\nErfahrungen in Bund und Kantonen belegen, dass zwar alle bisher bekannten Modelle funktionieren können. Hingegen zeigt sich, dass solche mit einer Aufteilung der Funktionen in\nfachliche und administrative Aufsicht gelegentlich zu Problemen führen. Dies nicht zuletzt\ndeshalb, weil die Abgrenzung der Materien erfahrungsgemäss schwierig ist und Kompetenzstreitigkeiten zu einer Lähmung der Aufsichtsmechanismen führen können. Abgrenzungsprobleme der vorstehend skizzierten Art waren in jüngerer Vergangenheit nicht nur auf Bundesebene, sondern auch in gewissen Kantonen zu erkennen. Es ist deshalb die Vereinigung\naller Aufsichtsbereiche in der Hand der gleichen Behörde zu postulieren.\n\nMit diesem Postulat in engem Zusammenhang steht das Erfordernis einer\n\n"}