{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 168\nGutachten\n\ndie entsprechenden Verfahrensakten zu nehmen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht\nerforderlich ist. Es liegt auf der Hand, dass eine wirksame Aufsicht ohne solche Auskünfte,\nInspektionen sowie allenfalls eine auf das Notwendige beschränkte Akteneinsicht nicht möglich ist.\n\n2.5. Aufsichtsfunktion der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO\nVerfahrenshandlungen der Strafbehörden und damit auch der Staatsanwaltschaften können\nnach der in absehbarer Zeit in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung (Art.\n393 ff.) von den Parteien mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz von Kanton bzw. Bund\n(bei der Bundesanwaltschaft: Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts in Bellinzona)\nangefochten werden. Wesentlich ist, dass nicht nur Entscheide der Strafbehörden, sondern\nauch das verfahrensmässige Verhalten in einem weiten Sinne unter Einschluss von Unterlassungen und damit ebenfalls z.B. Verfahrensverzögerungen gerügt werden können. Die\nBeschwerde erhält damit auch die Funktion der sonst dem Verwaltungsrecht zuzuordnenden\nAufsichtsbeschwerde. Im Anschluss an die zu ähnlichen kantonalen Regelungen geäusserten Ansichten 22 ist anzunehmen, dass diese strafprozessuale Beschwerde die Aufsichtsbeschwerde in einem beachtlichen Masse verdrängt 23. Diese Hinweise erscheinen deshalb als\nwesentlich, weil – wie immer der Bundesgesetzgeber im vorgesehenen StBOG die Unterstellung und damit die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft regelt - für die Parteien eines Verfahrens in jedem Fall eine gerichtliche Überprüfung der Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde sichergestellt ist.\n\n3. Überblick über die bisherige Aufsicht über die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen; Tendenzen\n3.1. Kurzer Überblick über die bekannten Modelle\nIn der Schweiz fanden sich bezüglich der Aufsicht über die Staatsanwaltschaften bisher\nhauptsächlich die vier folgenden Modelle 24, wobei hier nur deren Grundzüge, nicht aber die\nvielen Abweichungen in Details, aufgezeigt werden:\n\n− Aufsicht durch Exekutive: Basel-Land, Aargau, Appenzell IRh, Appenzell ARh, Basel-\nStadt, Schaffhausen, Solothurn, Waadt, Zürich (9 Kantone)\n− Aufsicht durch ein oberes kantonales Gericht: Bern, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg, Schwyz, Zug (7 Kantone)\n− Geteilte Aufsicht: Fachaufsicht durch eine (obere) richterliche Behörde, administrative\nAufsicht durch Exekutive: Bund; Luzern, Nidwalden, Obwalden, St.Gallen, Thurgau,\nUri (7 Kantone )\n− Aufsicht durch Kantonsparlament: Wallis (1 Kanton)\n− Aufsicht durch einen separaten Justizrat: Freiburg, Genf, Tessin (3 Kantone)\n\n22\nVgl. etwa zur soweit analogen bisherigen zürcherische Regelung des strafprozessualen Rekurses, die weitgehend identisch mit jener der Beschwerde nach StPO ist, und die weitgehend die (Aufsichts)Beschwerde absorbiert, SCHMID (Fn. 6) N 1019.\n23\nSo auch Botschaft (Fn. 1) 1312 oben. Deutlicher war der Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001, 261 Mitte: «… Damit stellt die Beschwerde ... ein\numfassender Rechtsbehelf dar, der auch die nach einzelnen kantonalen Rechten mit einem besonderen Behelf\n(z.B. Aufsichts-, Rechtsverweigerungs-, Justizaufsichts- sowie ähnlich der Disziplinarbeschwerde) zu rügende\nVerhaltensweisen einschliesst....»\n24\nGrundlage: Zusammenstellung der Bundeskanzlei über die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften in den\nKantonen, erstellt durch die Bundeskanzlei, Stand 28.9.2007. Eine umfassende und detaillierte Darstellung der\nAufsichtsregelungen in Bund und Kantonen findet sich (wenn auch nicht mehr in allen Punkten à-jour und naturgemäss die StPO nicht berücksichtigend) bei METTLER (Fn. 2), 9 ff. – Unberücksichtigt bleiben Mechanismen\nder indirekten bzw. Oberaufsicht, z.B. durch das Parlament, die praktisch in allen Kantonen vorhanden sind.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 169\nGutachten\n\n"}