{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\n13 Eine Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft «in institutioneller und persönlicher Hinsicht» verlangt ebenfalls\nder Bericht GPK 96 (Empfehlung Nr. 5).\n14 Vorne Fn. 10.\n15 Recommandation Rec(2000)10, Rôle du Ministère public dans le système de justice pénale, adoptée par le\nComité des Ministre du Conseil de l`Europe 6 octobre 2000. In der gleichen Richtung Recommandation\n1604(2003), adopté par la Commission permanente de l`Assembléé parlamentaire le 27 mai 2003.\n16 Zu den entsprechenden Ansichten Mettler (Fn. 2) 21. Vgl. tabellarische Übersicht über die Regelungen bei\ndiesem Autor auf S. 18 und 19; daraus ergibt sich, dass ein Grossteil der kantonalen Prozessgesetz keine\nWeisungsbefugnisse vorsehen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 167\nGutachten\n\nEingriffe politischer Behörden in die konkrete Strafverfolgungstätigkeit der Staatsanwaltschaft unbedingt ausgeschlossen» 17.\n\n2.4.3. Abgesehen von der Behandlung der einzelnen anstehenden Fälle ist hingegen durchaus anerkannt (und ist im bereits erwähnten Abs. 2 von Art. 4 StPO Gesetz geworden), dass\ndie Aufsichtsbehörde – namentlich die Exekutive in dieser Funktion – in allgemeinen Fragen\nund mit der notwendigen Zurückhaltung der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen kann,\nsoweit dafür eine gesetzliche Basis vorhanden ist. Dies folgt daraus, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere im Lichte des fortan geltenden Staatsanwaltschaftsmodells in ihrer\nFunktion teilweise «verlängerter Arm» der Exekutive ist, welcher in allgemeiner Weise die\nVerbrechensbekämpfung obliegt und die damit auch Einfluss auf die Kriminalpolitik 18 zu\nnehmen, ja diese letztlich zu definieren hat. Die Exekutive ist dafür insoweit verantwortlich,\nals sie zusammen mit der Legislative die für die Verbrechensbekämpfung und damit auch die\nDotierung der Strafverfolgungsbehörden erforderlichen finanziellen bzw. persönlichen Mittel\nbereitzustellen hat. Es ist deshalb unbestritten, dass es – bei Unterstellung der Staatsanwaltschaft unter die Exekutive – der Letzteren zusteht, den Strafverfolgungsbehörden kriminalpolitische Ziele und dabei zu beachtende Prioritäten vorzugeben. In diesem Sinne wurde\nim Jahre 2003 das früher praktisch unlimitierte Weisungsrecht der Zürcher Regierung eingeschränkt, offenbar ausgehend von einer schon früher geschaffenen Regelung im Kanton\nBasel-Stadt 19. Übrigens hat es das Bundesgericht schon vor zwei Jahrzehnten als zulässig\nbetrachtet, dass der Zürcher Regierungsrat der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit\nden sog. Zürcher Jugendunruhen des Jahres 1981 die Weisung erteilte, die entsprechenden\nStrafverfahren wegen «Krawallfällen» vordringlich zu behandeln 20.\n\n2.4.4. In Art. 20 StBOG soll vorgesehen werden, dass «der Bundesrat der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen» kann; nach\nAbs. 3 sind «konkrete Anweisungen betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss einzelner Verfahren, Vertretung der Anklage vor Gericht und Ergreifung von Rechtsmitteln»\nausgeschlossen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen sind die in Abs. 2 umrissenen\nWeisungsbefugnisse des Bundesrates durchaus sachgerecht und nicht zu beanstanden,\nzumal in Abs. 3 eine Einflussnahme auf konkrete Fälle ausgeschlossen ist 21 und die von Art.\n4 Abs. 2 StPO für Weisungen geforderte gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Beigefügt\nsei, dass auch die in Art. 22 des vorerwähnten Entwurfes für das StBOG vorgesehene Möglichkeit, wonach das EJPD im Auftrag des Bundesrates oder von sich von der Bundesanwaltschaft über deren Tätigkeit Auskünfte einholen und Inspektionen durchführen kann,\nrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gleiche gilt für die zu schaffende Befugnis, Einsicht in\n\n17\nBotschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006\n1129.\n18\nVerbindliche Vorgaben des Bundesrates in kriminalpolitischer Hinsicht verlangt auch der Bericht GPK 97\n(Empfehlung Nr. 6).\n19\n§ 91 Abs. 3 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2003: «Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft und die Polizei Schwerpunkte der Strafverfolgung festlegen»; analoge\nRegelung in Basel-Stadt. (§ 50 des vorne in Fn. 10 zitierten Organisationsgesetzes). Zu diesem § 19 mit seinem Weisungsrecht siehe auch vorne Fn. 10.\n20\nBGE 107 Ia 254. In diesem Entscheid, in welchem es um die Frage der Unabhängigkeit des damaligen Bezirksanwalts (der noch Haftrichter war) ging, hielt das Bundesgericht das Erteilen «bestimmter weiterer Weisungen\ngenereller Natur», sei es zur «besseren organisatorischen Bewältigung gehäuft auftretender Fälle mit ähnlichem Charakter», sei es «im Hinblick auf eine gleichmässige Anwendung des Gesetzes» unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit für unproblematisch.\n21\nOb eine Weisung betreffend Einleitung eines Verfahrens die Unabhängigkeit im hier verstandenen Sinne tangiert, erscheint als fraglich, denn sie berührt die unabhängige Untersuchungsführung an sich nicht. Entsprechend sehen denn auch die Verfahrensordnungen von Basel-Stadt und Zürich (vorne Fn. 10, 19) vor, dass die\nExekutive die Staatsanwaltschaft anweisen kann, ein Verfahren zu eröffnen. Allerdings ist die Problematik dadurch entschärft, dass die StPO künftig gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren zu eröffnen, eine Beschwerde des betroffenen Geschädigten zulässt. Aktuell werden kann diese Frage jedoch, wenn\nsich die Staatsanwaltschaft bei «opferlosen» Delikten wie z.B. Umweltschutz – oder Finanzmarktdelikten weigert, ein Verfahren zu eröffnen.\n\n"}