{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\n7\nHAUSER/SCHWERI/HARTMANN (Fn. 2) 97, halten solche offensichtlich in gewissen Grenzen als für zulässig.\n8\nSo METTLER (Fn. 2) 239, der sogar von einer «Weisungslast» der Regierung spricht.\n9\nAnders in Italien, wo nach Art. 104 Abs. 1 der Verfassung die magistratura, zu der auch die Staatsanwaltschaft\ngehört, von allen andern Staatsgewalt unabhängig ist; die Aufsicht nimmt in Italien ein Justizrat wahr (Consiglio\nsuperiore della Magistratura), dazu näher METTLER (Fn. 2) 36 ff.\n10\nVgl. etwa § 28 der zürcherischen Strafprozessordung in der Fassung vor der Revision von 2003: «Die für das\nJustizwesen zuständige Direktion oder der Regierungsrat können über die Einleitung und Durchführung von\nStrafprozessen von der Staatsanwaltschaft Bericht einfordern und ihr besondere Aufträge und Weisungen erteilen.» - Noch jetzt heisst es in § 91 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich in der Fassung vom 2003: Der Regierungsrat und die Direktion können der Oberstaatsanwaltschaft die Weisung erteilen,\neine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen. Analoge Regelung in Basel-Stadt\n(§ 50 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und richterlichen Beamtungen vom 27. Juni\n1895), dazu METTLER (Fn. 2) 13, kritisch zu einem solchen Teilweisungsrecht DERS. 255 f.\n11\nMETTLER (Fn. 2) 71, 237 ff. hält dafür, dass eine richterliche Aufsicht über die Staatsanwaltschaft den Grundsatz der Gewaltenteilung verletze.\n12 So aber konsequent von Mettler (Fn. 2) 237 f., wobei auch dieser Autor gewisse Grenzen umreisst, dazu\nders. 250 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 166\nGutachten\n\nkeit ist unverkennbar 13. So ist vor einigen Jahren das früher sehr weitgehende Weisungsrecht des Regierungsrats im Kanton Zürich 14 stark eingeschränkt worden. Die gewandelten\nAnsichten finden ihren Ausdruck sodann in den Empfehlungen des Ministerkomitees des\nEuroparates vom Oktober 2000 zur Rolle der Staatsanwaltschaft; diese versuchen – angesichts der grossen Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der verschiedenen Ländern\nrecht vorsichtig – die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft mindestens in der Behandlung\nder konkreten Fälle zu verstärken 15. Bedeutsam für die schweizerische Rechtsentwicklung ist\naber vor allem Art. 4 Abs. 1 StPO, der bestimmt, dass die Strafbehörden – und dazu gehört\nauch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 12 ff. StPO) - im Bereiche der Rechtsanwendung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind, nach Abs. 2 allerdings unter Vorbehalt der\ngesetzlichen Weisungsbefugnisse. Soweit solche Weisungsbefugnisse (dazu anschliessend\nZiff. 2.4.) nicht in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, geniesst also die Staatsanwaltschaft und folglich auch die Bundesanwaltschaft in ihrer Rechtsanwendung nach der\nInkraftsetzung der StPO Unabhängigkeit, ohne dass es dazu einer weiteren gesetzlichen\nVorschrift bedürfte.\n\n2.4. Inwieweit können Staatsanwaltschaften der Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörden,\nnamentlich der Exekutive, unterstellt werden?\n2.4.1. Wenn Art. 4 StPO einerseits in Abs. 1 die Unabhängigkeit der Strafbehörden vorsieht,\ngleichzeitig aber in Abs. 2 Weisungsbefugnisse vorbehält, wird damit ein Interessengegensatz aufgetan. Dieser ist zu lösen, wozu die StPO selbst wenig Erhellendes beiträgt. Unproblematisch sind zunächst die Weisungsbefugnisse innerhalb hierarchisch geordneter Behörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft. Die Weisungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft\nder Polizei gegenüber finden sich ausdrücklich in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 StPO. Art. 12 des\nVernehmlassungsentwurfs für ein BG über die Organisation der Strafbehörden des Bundes\nvom 28. August 2007 (Im Folgenden StBOG) sieht innerhalb der Bundesanwaltschaft umfassende Weisungsrechte vor. Problematischer sind die Weisungsbefugnisse übergeordneter\nAufsichtsbehörden, bei den hier vor allem interessierenden Staatsanwaltschaften jene von\nübergeordneten Exekutiven oder allenfalls Parlamenten bzw. Gerichten.\n\n2.4.2. Es entspricht einer heute gefestigten Ansicht, dass die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde, namentlich bei einer Unterstellung unter die Exekutive, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, zu beschränken sind. Gelegentlich wird die Ansicht vertreten, die Staatsanwaltschaften müssten abgesehen von administrativen Belangen sogar völlige Unabhängigkeit geniessen. Manche bisherige schweizerische Verfahrensordnung basierte expressis\nverbis oder sinngemäss auf diesem Konzept 16. Die zur Zeit für die Bundesanwaltschaft geltende Regelung von Art. 16 Abs. 4 BStP («Der Bundesanwalt und…..erfüllen ihre Aufgaben\nunabhängig von Weisungen der Wahlbehörden.») gewährt ebenfalls in diesem Sinne eine\nweitgehende Unabhängigkeit.\nEine derartige Unabhängigkeit ohne Weisungsbefugnisse ist aber keineswegs zwingend,\nund Art. 4 Abs. 1 StPO besagt denn auch allein, dass die Staatsanwaltschaften in der\nRechtsanwendung, d.h. in der Bearbeitung konkreter Fälle, unabhängig sein müssen. In diesem Bereich dürfen sie nicht der Weisungsgewalt der Aufsichtsbehörde unterstellt werden.\nDie Botschaft zur StPO bringt dies wie folgt mit jeder Deutlichkeit zum Ausdruck: «Die Bestimmung stellt klar, dass es um die Unabhängigkeit der Rechtsanwendung geht. Damit sind\n\n"}