{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\n2.2. Keine verfassungsmässig gewährleistete Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft; Probleme bei Unterstellung unter die Legislative bzw. die Judikative\n2.2.1. Für die Stellung der Staatsanwaltschaften im Allgemeinen wie auch der Bundesanwaltschaft im Besonderen und ihrem Verhältnis zu den andern Staatsgewalten bestehen im\nübergeordneten Recht, namentlich in der Bundesverfassung oder etwa in der Europäischen\nMenschenrechtskonvention, keine Vorgaben. Insbesondere die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist entgegen jener der Gerichte (für diese Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)\ngrundrechtlich nicht garantiert 6. Dies bedeutet, dass Modelle mit einer mehr oder weniger\nausgeprägten Einbindung der Staatsanwaltschaft in die Exekutive und damit faktisch einer\n\n2\nTeilweise wird von «Compositum mixtum» oder von einer Behörde sui generis gesprochen, m.w.H. CHRISTOPH\nMETTLER, Staatsanwaltschaft. Position innerhalb der Gewaltentrias, Funktion im Strafprozess und aufsichtsrechtliche Situation sowie Vorschlag zur Neuordnung, Basel/Genf/München 2000, 73 ff. Vgl. sodann ROBERT\nHAUSER/ERWIN SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München\n2005, 97, die einerseits von der Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde sprechen, sie aber anderseits als\nOrgan der Rechtspflege bezeichnen.\n3\nSo von METTLER (Fn. 2) zusammenfassend in S. 232 ff.\n4\nSo Titel vor Art. 25 ff., SR 172.213.1.\n5\nIm Kanton Genf etwa nach Art. 130 der Kantonsverfassung von 1847, wonach die gesamte „pouvoir judiciaire“\n(wozu auch der Procureur général und die übrigen Strafverfolgungsbehörden zu zählen sind) von der gesetzgebenden und exekutiven Gewalt unabhängig ist.\n6\nDazu statt Vieler NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 118, mit Hinweisen auf die Praxis\nund den Sonderfall, dass die Staatsanwaltschaft quasi-richterliche Funktionen übernimmt (so beim Erlass von\nStraf- oder Einziehungsbefehlen, Art. 355 ff., 384 ff. StPO).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 165\nGutachten\n\nfehlenden Unabhängigkeit nicht im Widerspruch zum übergeordnet Recht stehen 7. Betrachtet man die Staatsanwaltschaft als Teil der Exekutive wird nebenbei bemerkt ebenfalls der\nGrundsatz der Gewaltentrennung nicht tangiert.\n\n2.2.2. Mit der vorerwähnten Frage eng verknüpft ist die Frage, inwieweit der Exekutive der\nStaatsanwaltschaft gegenüber ein Weisungsrecht zusteht bzw. zustehen sollte. Teilweise\nwird die Meinung vertreten, das Weisungsrecht der Exekutive ergebe sich zwangsläufig und\nunabdingbar aus dem Charakter der Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde 8. Der Blick\nin die Ordnungen unserer Nachbarländer Frankreich, Deutschland, Liechtenstein und Österreich mit weitgehenden Weisungsrechten seitens der vorgesetzten Ministerien 9 zeigt, dass\neine weisungsabhängige Staatsanwaltschaft durchaus mit einem rechtsstaatlichen Strafverfahren vereinbar ist. Auch in der Schweiz waren vor allem in früheren Jahrzehnten Regelungen bekannt, nach welchen die Kantonsregierungen ihren Staatsanwaltschaften allgemein,\naber auch für die Führung konkreter Untersuchungen Weisungen erteilen konnten 10. Die\nRechtsentwicklung geht jedoch eindeutig in Richtung Unabhängigkeit, d.h. einer Beschränkung der Weisungsmöglichkeiten übergeordneter Behörden (nachfolgend Ziff. 2.3. und 2.4.)\n\n2.2.3. Während eine Unterstellung der Staatsanwaltschaft unter die Exekutive mit Blick auf\ndie grundrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Unabhängigkeit und Gewaltentrennung soweit\nwenig Probleme verursacht, ist dies bei einer wie auch immer gearteten Unterstellung der\nStaatsanwaltschaft unter die Legislative oder Judikative nicht ohne weiteres der Fall. Ohne\nhier auf Einzelheiten einzugehen, ist festzustellen, dass zwar eine parlamentarische oder\ngerichtliche Oberaufsicht aus der Perspektive der Gewaltenteilung sowie (im Falle einer gerichtlichen Aufsicht) der richterlichen Unabhängigkeit je nach Ausgestaltung unproblematisch\nsein dürfte. Insbesondere eine parlamentarische Oberaufsicht über die Justiz und damit auch\ndie Staatsanwaltschaften ist in der Schweiz allgemein verbreitet und nicht zuletzt dem Bund\nbekannt (vgl. nachfolgend Ziff. 5.2.4.). Die Gewaltenteilung sowie (vorab im Falle einer gerichtlichen Aufsicht) die richterliche Unabhängigkeit können indessen dann tangiert sein,\nwenn das Gericht im Rahmen einer eigentlichen Aufsicht, die über die eher generelle, eher\npolitische Kontrolle im Sinne einer Oberaufsicht hinausgeht, konkrete Strafverfahren zu prüfen hat, mit denen es sich gleichzeitig oder später in seiner richterlichen Funktion befassen\nmuss (dazu auch nachfolgend Ziff. 4.4., 5.2.2.) 11.\n\n2.3. Gewandelte Auffassungen zur Rolle der Staatsanwaltschaft und ihrer Unabhängigkeit\nvon andern Staatsgewalten\nDie Stellung der Staatsanwaltschaft und ihr Verhältnis zur Exekutive werden heute differenziert betrachtet und Konzepte eines praktisch unbeschränkten Weisungsrechts nur noch vereinzelt vertreten 12. Der Trend zur Gewährung einer mindestens fallbezogenen Unabhängig-\n\n"}