{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000155_2007-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000155.pdf?ID=150000155", "Checksum": "9ba8621184590dcdcbf9c7583edb348e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.10.2007 150000155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.10.2007 150000155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:22", "Checksum": "e5017dbda5a629c2c441c57aae945e5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.10.2007 150000155\n\n1.3. Am 5. Oktober 2007 haben die eidgenössischen Räte die Schweizerische Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO) verabschiedet. Diese regelt in Zukunft nicht nur die Verfahren\nin kantonaler Kompetenz; auch das Bundesstrafverfahren (bisher durch die Bundesstrafprozessordnung [BStP] geregelt) fällt unter die StPO. Die StPO ist somit künftig auch auf die\ndurch die Bundesanwaltschaft (die in der StPO Staatsanwaltschaft des Bundes genannt\nwird) geführten Vorverfahren anwendbar. Wenn die nachfolgenden Ausführungen zumeist\nvon Staatsanwaltschaft sprechen, ist deshalb stets die Bundesanwaltschaft miterfasst. An\ndieser Stelle ist beizufügen, dass die Unterstellung bzw. Beaufsichtigung der Staatsanwaltschaft naturgemäss kein allein den Bund betreffendes Problem darstellt, sondern in gleichem\nMasse die Kantone tangiert. Bekanntlich steht im schweizerischen Strafprozessrecht mit der\nStPO ein Systemwechsels hin zum Staatsanwaltschaftsmodell bevor. Die vorerwähnten Fragestellungen und damit die Zweckmässigkeit der bisher gebräuchlichen Unterstellungs- und\nAufsichtsmodells bedürfen nicht nur im Bund, sondern auch in den Kantonen der genauen\nÜberprüfung.\n\n2. Rechtliches Umfeld der Unterstellung und der Aufsicht\nüber die Staatsanwaltschaften\n\n2.1. Staatsrechtliche Stellung der Staatsanwaltschaft: Ein «compositum mixtum», das eher\nder Exekutive zuzuordnen ist?\n2.1.1. Für die Beantwortung der nachstehend zu behandelnden Themen wie Unabhängigkeit\nund Weisungsrecht sowie hernach der sachgerechten Beaufsichtigung ist zunächst kurz die\nStellung der Staatsanwaltschaft in der Trias staatlicher Tätigkeiten (Legislative, Exekutive\nund Judikative) zu beleuchten. Einerseits ist unbestritten, dass es sich bei der Staatsanwaltschaft um ein Justizorgan handelt; dies kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass die StPO in\nArt. 12 1 ff. sie unter den Strafbehörden auflistet. Anderseits ist man sich darin einig, dass die\nFunktion der Staatsanwaltschaft als untersuchende und anklagende Behörde mit Blick auf\ndie eingangs erwähnte Trias eher zur ausführenden Gewalt, jedenfalls nicht zur Judikativen\n\n1 Zitiert wird hier nach Referendumsvorlage in BBl 2007 6977 ff. Zum Ganzen vgl. sodann die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (im Folgenden zitiert als Botschaft) und dem\nentsprechenden Gesetzesentwurf in BBl 2006 1085 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 164\nGutachten\n\ngehört 2. Im Anschluss an Betrachtungsweisen der Verhältnisse vorab in unsern Nachbarländern Frankreich, Deutschland und Österreich wird sogar z.T. die Ansicht vertreten, die\nStaatsanwaltschaft sei eine reine Verwaltungsbehörde 3. Beigefügt sei, dass sich die StPO\nebenso wie ihre Materialien zur Frage der staatsrechtlichen Stellung der Staatsanwaltschaft\nnicht äussern. Die Organisation der Strafbehörden und damit auch allenfalls eine präzisere\nstaatsrechtliche Einordnung werden nach Art. 14 StPO dem Bund sowie den Kantonen überlassen.\n\n2.1.2. Wenn die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion wie erwähnt auch eher\njener der Exekutive angenähert ist oder je nach Betrachtungsweise sogar gänzlich zu dieser\nzu zählen ist, so folgt aus der vorerwähnten Organisationsfreiheit von Bund und Kantonen,\ndass die Staatsanwaltschaft nicht zwingend der Exekutive zu unterstellen ist. Die Bundesanwaltschaft ist zwar gemäss der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement vom 17. November 1999 4 zur Zeit Teil der Gesamtverwaltung\n(«Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung») und damit automatisch der Exekutive zugeordnet. Es steht aber naturgemäss dem Gesetzgeber in Bund und Kantonen frei,\nim Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Einführungsgesetzgebung zur StPO diese Rolle\nund damit die Unterstellung wie auch die Aufsicht neu zu definieren. An dieser Stelle sei\nnochmals auf Art. 14 StPO verwiesen, welcher Bund und Kantonen nicht nur die Freiheit\neinräumt, ihre Strafbehörden selbst zu organisieren, sondern nach Abs. 5 dieser Bestimmung auch deren Beaufsichtigung zu regeln. Bezogen auf die Bundesanwaltschaft sind\ndemgemäss Modelle mit einem weitgehenden Einbau in organisatorischer wie auch aufsichtsmässiger Hinsicht in die Bundesverwaltung mit den erwähnten rechtlichen Vorgaben\nvereinbar. Ebenso möglich wären indessen Modelle mit einer vollständigen Unabhängigkeit\nvon den andern Staatsgewalten und z.B. der Unterstellung unter die Aufsicht der eidgenössischen Räte, eines eidgenössischen Gerichts oder aber einer speziellen Justizaufsichtsbehörde, ein Modell, wie es in den Kantonen Fribourg, Genf und Tessin anzutreffen ist 5. Anders\nformuliert: Die traditionelle Trias von gesetzgebender, verwaltender und rechtsprechender\nGewalt bedeutet nicht, dass eine staatliche Tätigkeit wie jene einer Staatsanwaltschaft zwingend einer dieser drei Gewalten unterzuordnen ist. Eine andere Frage gerade mit Blick auf\ndie Einordnung der Staatsanwaltschaft ist freilich jene nach der Zweckmässigkeit der zu\nwählenden Unterstellung (dazu nachfolgend Ziff. 4. und 5.).\n\n"}