Weitergehend verletzt die Bestimmung die verfassungsrechtlichen Delegationsgrundsätze, wonach wichtige Bestimmungen durch den Gesetzgeber erlassen werden müssen; damit fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. 169 Art. 52a Abs. 2 BPV sollte vom Bundesrat als kompetenter Behörde aufgehoben und bis dahin durch die zuständigen Verwaltungsstellen nicht mehr angewendet werden. 170 Quellen: