Dabei sind ungleiche Behandlungen wegen des Alters nicht gänzlich ausgeschlossen, anders als beispielsweise bei der Rasse, wonach die Rassenzugehörigkeit alleine keinen zulässigen Grund für eine Schlechterbehandlung sein kann. Allerdings sind Ungleichbehandlungen wegen des Alters nur beschränkt möglich, sofern sie einem legitimen Ziel dienen und sich als verhältnismässig erweisen. Dabei ist von einer im Vergleich zu Art. 8 Abs. 1 BV erhöhten Rechtfertigungsintensität auszugehen.