166 Seiler, S. 130. Oder wie das Bundesgericht ausführt: «In der Regel vermögen objektive Gründe im umschriebenen Sinne jedoch eine unterschiedliche Entlöhnung zu rechtfertigen, wenn sie für die konkrete Arbeitsleistung und Lohngestaltung auch wirklich wesentlich sind und entsprechend konsequent die Löhne derselben Arbeitgeberin beeinflussen» (BGE 125 III 368 E. 5 S. 372 f.). 167 Stauber-Moser, S. 1361. 168 Soweit ersichtlich wurde diese Frage noch nie thematisiert.