Zusammenfassend komme ich zum Schluss, dass mit der fraglichen Regelung keine indirekte Diskriminierung mit Blick auf die Geschlechtergleichheit bewirkt wird. 5. Schlussbemerkungen Das verfassungsrechtlich explizit verankerte Verbot der Altersdiskriminierung ist noch relativ jung. Seine Aufnahme in den Verfassungstext verleiht ihm aber eine Bedeutung, die über die allgemeine Garantie der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV hinausgeht. Das gilt insbesondere für die Rechtsetzung auf allen Stufen, welche grundsätzlich altersneutral auszugestalten ist. Aber auch die rechts-