Der Lohngleichheitsanspruch und mit ihm das GlG ist auch anwendbar, «wenn eine Frau gleich bezahlt wird wie bestimmte Männer, aber schlechter als andere Männer.» 163 Als sachliche Gründe 164 für Lohnunterschiede, die als nicht diskriminierend erachtet werden, gelten etwa Ausbildung, Alter, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, Aufgabenbereich, Leistung oder Risiken, 165 «sofern diese Aspekte wirklich wesentlich sind bzw. den effektiven Grund für die Ungleichbehandlung darstellen. Auch diese objektiven Gründe können freilich zu Diskriminierungen führen, wenn ihnen ein ungerechtfertigtes, zu hohes Gewicht beigemessen wird.»