Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt u.a. im öffentlichen Dienstrecht die gleiche Entlöhnung für vergleichbare Arbeit. 141 Die Behörden sind aber innerhalb der Grenzen des Willkürverbotes und des Rechtsgleichheitsgebots befugt, aus der Vielzahl der denkbaren Beurteilungskriterien für die Besoldung diejenigen auszuwählen, die massgebend sein sollen. 142 Diesbezüglich steht den Behörden ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 143 «Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein.»