VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 409 Gutachten Thomas F. Grütter diesem Gleichheitsgebot erfordern aber sachliche respektive vernünftige Gründe, um zulässig zu sein. 138 Damit sind auch indirekte Diskriminierungen 139 verboten. 140 4.2 Das Rechtsgleichheitsgebot und Art. 52a Abs. 2 BPV