chen, die in externen Regelungszielen gründen. 125 Die erste Gruppe ist direkter Ausfluss des Rechtsgleichheitsgebotes, das nachgerade fordert, dass rechtliche Differenzierungen die zugrunde liegenden Unterschiede in ihrem Verhältnis tatsachengerecht abbilden. Die zweite Gruppe umfasst diejenigen Regelungsfälle, bei denen als Grund für die Ungleichbehandlungen nicht primär tatsächliche Ungleichheiten gesehen werden, sondern es werden mit diesen Ungleichbehandlungen externe Ziele verfolgt. 126 Die Prüfungsmethode zur Feststellung, ob die Differenzierung zulässig ist, unterscheidet sich.