Schliesslich könnte es dem Verordnungsgeber um den Vertrauensschutz auf die Beibehaltung des bisherigen Lohnes gegangen sein. Ein solches Motiv wirkt mit Blick auf die Intention des (Bundesper- sonal-)Gesetzgebers, aber auch unter Berücksichtigung der Bundesgerichtspraxis 115 sowie der Entwicklungsrichtung des Bundespersonalrechts 116 wenig stichhaltig, überholt und unverhältnismässig. 117 3.6 Würdigung Die Regelung in Art. 52a Abs. 2 BPV knüpft an das Alter unterschiedliche Rechtsfolgen, die sowohl in quantitativer als auch in zeitlicher Hinsicht beträchtliche Folgen haben. Abgesehen von der fehlenden