100 Zudem sei darauf hingewiesen, dass kein verfassungsmässiger Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Lohneinstufung oder des einmal festgelegten Lohnanstiegs besteht (BGer 2P222/2003, E. 4.3 Urteil vom 06.02.2004 mit weiteren Hinweisen). 101 Art. 52a Abs. 3 BPV sieht lediglich für die obersten Lohnklassen (ab LK 32) die Möglichkeit einer Gegenausnahme vor. Nach Wissen des Autors wurde aber vom Bundesrat noch keine entsprechende Regelung erlassen. 102 Vgl. dazu die Nationale Armutsstudie 1992: (http://www.psych.unizh.ch/sozpsy/teach/ss01/hrs/soz_ungleichheit.pdf).