Sollte es dem Verordnungsgeber mit der Rentengarantie um die Vermeidung von Armut im Alter gegangen sein, unterlässt Art. 52a Abs. 2 BPV die erforderliche Differenzierung, wie sie aufgrund der Lohnklassen und des effektiv ausbezahlten Lohnes vorgenommen werden müsste. 101 Zudem gibt es zwar eine Altersarmut, es gibt aber ganz grundsätzlich eine Armut in der Schweiz, wobei die Alterskategorien der 20-39-jährigen mehr davon betroffen sind. 102